Disclaimer
Bei dieser Internetseite
handelt es sich um keine offizielle Internetpräsenz einer der hier erwähnten
Verkehrsbetriebe, sondern um eine private Hobbyseite, die keine
kommerziellen Ziele verfolgt.
Die
offizielle Homepage der Betriebe finden Sie unter den Menüpunkten.
Bei Fragen, Anregungen
oder Kritik kontaktieren Sie uns bitte unter einer der angegebenen
Telefonnummer oder E-Mail-Adresse.
Inhalt des
Internetangebots
Das hier veröffentlichte
Material stammt, soweit nicht anders angegeben, von den Autoren dieser
Internetpräsenz und unterliegt deren Copyright oder dem der angegebenen
Person(en). Firmen,
geschützte Warenzeichen und Marken werden ausschließlich zu dessen
Identifizierung dargestellt. Die Fotos und Listen dienen
ausschließlich dem privaten Gebrauch und dem Austausch unter
Nahverkehrsfreunden. Die Speicherung der Fotos und Daten für reine
Hobbyzwecke ist ausdrücklich erlaubt, eine weitergehende Veröffentlichung
der Fotos in Medien jeglicher Art ist jedoch untersagt und nur mit einer
schriftlichen Zusage des jeweiligen Autors genehmigt. Die Daten in den
Fuhrparklisten unterliegen dem Copyright des entsprechenden
Verkehrsbetriebes, auch dann, wenn sie von Privatpersonen erstellt
wurden. Demnach dürfen die Listen komplett oder auszugsweise immer und
überall veröffentlicht werden. Ausnahmen hiervon bilden alle Daten,
die nur durch das Betreten des Fahrzeugs oder durch das Hineinschauen
ins Fahrzeuginnere ermittelt werden können (z.B. alle 17 Stellen der
Fahrgestellnummer, die Motornummer und das genaue Erstzulassungsdatum).
Diese besonderen Daten dürfen nur nach einer schriftlichen Genehmigung
des jeweiligen Verkehrsbetriebes veröffentlicht werden.
Die Autoren übernehmen
keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit
oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche
gegen die Autoren, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller
Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen
Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger
Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen,
sofern seitens der Autoren kein nachweislich vorsätzliches oder grob
fahrlässiges Verschulden vorliegt.
Die Fotos auf "www.stadtverkehr-paderbron.de.de"
stellen vorrangig die Busse und Straßen-/Stadtbahnen dar. Folglich sind
Personen, Gebäude, Gegenstände etc. reine Staffage. Sollte sich jemand
auf einem/mehreren veröffentlichten Foto(s) wieder erkannt haben und
sich dadurch in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt fühlen, möge
er/sie uns dies bitte schriftlich unter genannter Telefonnummer oder
E-Mail-Adresse mitteilen. Das/die Foto(s) werden dann umgehend
retuschiert oder ggf. von "www.stadtverkehr-paderborn.de"
entfernt.
Falls
bekannt, wird der Urheber eines Bildes erwähnt, ein Anspruch besteht
jedoch nicht, da viele Bilder auf Flohmärkten, Archiven und von
Kollegen erworben sind, ohne Urheberhinweise. Wenn jemand sein
Urheberrecht an einem Bild nachweist, wird selbstverständlich den
Namen hinzufügt. Alle Rechte der Bilder bleiben unberührt.
Fotos
- Rechtliche Grundlagen
Bezug auf Fotos von öffentlichen
Verkehrsmitteln: Fotografieren auf öffentlichem Gelände ist gemäß
Grundgesetz, Art.2 Abs.1 und Art.5 grundsätzlich erlaubt, eine Einschränkung
kann gemäß Art.2 Abs.2 nur durch Gesetz erfolgen. Ein solches Gesetz
existiert nicht. Auch die Ansicht, Fahrer(in), Fahrgäste oder
Umstehende hätten ein Anrecht auf das eigene Bild oder könnten das
Fotografieren untersagen ist unrichtig.
Auszug aus dem Grundgesetz:
§ 22 (Recht am eigenen Bild)
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet und
öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel
als erteilt, wenn der Abgebildete dafür dass er sich Abbilden ließ,
eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis
zum Ablauf von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des
Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende
Ehegatte und die Kinder des Abgebildeten, und wenn weder ein Ehegatte
noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
§ 22 (Ausnahmen zu § 22)
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet
und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft
oder sonstigen Örtlichkeiten erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen oder ähnlichen Vorgängen, an
denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die
Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung oder
Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten
oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
§ 23 (Ausnahmen im öffentlichen Interesse)
Für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit dürfen
von den Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des
Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich
zur Schau gestellt werden.
§ 33 (Strafvorschrift)
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer entgegen den § 22,23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich
zur Schau stellt.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
§ 59 (Werke an öffentlichen Plätzen)
(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen
oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch
Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich
wiederzugeben. Bei Bauwerken erstreckten sich diese Befugnisse nur auf
die äußere Ansicht.
(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen
werden.
§ 68 (Lichtbildwerke)
Das Urheberrecht an Lichtbildwerken erlischt fünfundzwanzig Jahre nach
dem Erscheinen des Werkes, jedoch bereits fünfundzwanzig Jahre nach der
Herstellung, wenn das Werk innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist.
Hiernach sind die auf den Bus- und Bahnfotos befindlichen Personen nur
als "Beiwerk" oder "Staffage" anzusehen. Also darf
jeder ungehindert Busse und Bahnen fotografieren, solange er sich auf öffentlichem
Grund befindet.
Straftaten gegen die Landesverteidigung (Strafgesetzbuch):
§ 109g StGB stellt eine wichtige Strafbestimmung für Fotografen dar.
Wer von einem Wehrmittel, einer militärischen Einrichtung oder Anlage
oder einem militärischen Vorgang eine Abbildung anfertigt, oder eine
solche Abbildung oder Beschreibung an einen anderen gelangen lässt und
dadurch die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die
Schlagkraft der Truppe gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Das Anfertigen von
Luftbildaufnahmen in diesem Zusammenhang wird nach § 109g Absatz 2 StGB
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Voraussetzung für die Strafbarkeit ist, dass der Betreffende gewusst
haben muss, dass er die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet.
Die Weitergabe von Abbildungen oder angefertigten Beschreibungen im
Sinne dieses Tatbestandes ist dann strafbar, wenn die Gefahr nicht
wissentlich, aber vorsätzlich oder leichtfertig herbeigeführt wurde.
Die Strafe beträgt dann Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
Geldstrafe.
Wenn jedoch der Fotograf mit Zustimmung der zuständigen Behörde
fotografiert hat, kann er nicht bestraft werden (§ 109g Abs. 4 StGB).
Für alle auf "www.muenchen-bus.de"
veröffentlichen Fotos, welche auf Privatgelände (Betriebshöfe)
aufgenommen wurden, gilt: Eine Genehmigung für das Betreten des Geländes
und das Fotografieren der Fahrzeuge wurde von der Betriebshofleitung
oder der Fahrzeuglogistik eingeholt oder im Rahmen öffentlicher
Veranstaltung wie "Tag der offenen Tür" etc. erstellt..
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